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Regelungen für das Fahren mit Wassermotorrädern auf Seeschifffahrtsstraßen

Merkblatt für Wassersportler - Bundesministerium für Verkehr

Mit diesem Merkblatt will das Bundesministerium für Verkehr auf die Regelungen für das Fahren mit Wassermotorrädern (motorisierte Wassersportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Geräte) nach § 2 Abs. 1 Nr. 21 der "Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung" sowie der "Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee" und der "Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern" hinweisen.

Nach der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (§31 Abs. 5) ist das Fahren im Fahrwasser grundsätzlich verboten.

Ausnahmen:

  • Wasserflächen, die von der zuständigen Strom- und
    Schifffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht worden sind.

  • Wasserflächen, die durch das Sichtzeichen gekennzeichnet sind.

Wassermotorräder

Außerhalb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wassermotorrädern grundsätzlich erlaubt.

Ausnahmen:

  • Wasserflächen, die von der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemacht worden sind:

  • im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest auf der Weser von km 45 bis km 39 und von km 27 bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen.

  • im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord die bekannt gemachten Reeden sowie die Bereiche bis 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen.

Weitere Hinweise:

Die Wassermotorräder haben allen anderen Fahrzeugen auszuweichen; die Ausweichpflicht untereinander richtet sich nach den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR).
Auf den erlaubten Wasserflächen darf bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der von der zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde bekannt gemachten Zeiten nicht gefahren werden.

Des weiteren sind die Kollisionsverhütungsregeln und die Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung zu beachten.

Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 4,3 kn nicht überschritten werden.

Nach der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (§ 4 Abs. 3 Satz 2) ist das Befahren der Zonen I außerhalb der Fahrwasser mit Wassermotorrädern verboten. Da das Fahren im Fahrwasser mit Wassermotorrädern nach der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ebenfalls verboten ist, darf also insgesamt in den Zonen I nicht gefahren werden. Die Grenzen der Nationalparke sowie deren Zonen I sind in den jeweiligen amtlichen Seekarten dargestellt.

Nach der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Bereich der Küste von Mecklenburg-Vorpommern ist das Befahren der jeweiligen Schutzzonen I und II mit Wassermotorrädern verboten.

Auf dem Dassower See ist das Fahren mit Wassermotorrädern aufgrund der Befahrensregelung für dieses Naturschutzgebiet ebenfalls nicht möglich.

Achtung:

Denken Sie auch daran, dass der Führer eines Wassermotorrades Inhaber eines Sportbootführerscheines nach der Sportbootführerscheinverordnung-See sein muss.
Beachten Sie, dass nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 07. 1996 (BGBI. I S. 1341) Wassermotorräder nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBI. I S. 226), die durch § 9 der Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBI. I S. 769) geändert worden ist, versehen sind.

Quelle: Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Nord * Hindenburgufer 247 * 24106 Kiel



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